D19: Wie die (französischen) Sachversicherer sich eine Kontrollinspektion elektrischer Anlagen per Infrarot-Thermografie wünschen.
Die französische Vollversammlung der Sachversicherungsgesellschaften (APSAD, entspricht dem deutschen Verband der Sachversicherer - VdS) hat im März 1999 eine neue technische Anleitung zur Kontrolle von elektrischen Anlagen per Infrarot-Thermografie (DT19) herausgebracht. Hintergrund war – wie in fden meisten Industrieländern – die Schadensstatistik der Feuer-Versicherer, wonach ein Drittel der Schadensfälle bei Industrie und Handel elektrischen Ursprungs war. Dies wollte der Verband nicht mehr hinnehmen und berief 1995 unter Federführung des Versicherers AGF S.A. (seitdem mehrheitlich im Besitz der ALLIANZ AG) eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe.
Das erarbeitete technische Dokument gründet einerseits auf französische Normen für elektrische Anlagen wie Unfallverhütungsvorschriften und ihren Durchführungsanweisungen, andererseits auf Vertragspflichten der Unternehmenskunden der Feuer- / Sachversicherer bezüglich der Planung, Auswahl, Errichtung, des Betriebs und der Prüffristen aller elektrischen Anlagen / Betriebsmittel*.
Dabei beschreibt es die genaue Vorgehensweise dieser Kontrollinspektionen, die nur von CNPP-zertifizierten Thermografen durchgeführt / testiert (Déclaration D19) werden dürfen.
(!) Auch wenn nur ein Dreijahresrhythmus empfohlen wird, kann der Sachversicherer einen Kunden dazu verpflichten, diese Kontrollinspektion früher / öfters durchführen zu lassen sowie die Mängelbeseitigung fristgerecht vorzunehmen. Dies gilt bei erhöhter Brand- / Explosionsgefahr oder wenn elektrisch betriebene Geräte wesentliche Bestandteile der Produktionsmittel darstellen.
Obwohl die D19 nur dem versicherungstechnischen Risikomanagement in Sachen elektrische Anlagen dienen soll, fördert sie indirekt betriebswirtschaftliches Qualitätssicherungsmanagement sowie die vorbeugende und produktionssteigernde Instandhaltung bei den Kunden.
* (Auf Deutschland angewandt kämen u.a. DIN/VDE Richtlinien und die BGV A2 (ehem. VBG4) zum Tragen, ferner die Klausel 3611 der Feuerversicherungsbe dingungen, die VdS-Sicherheitsvorschriften 2038, 2046 und 2025.)